Schützenverein Waidmannsheil Bickenbach e.V.

Satzung

des Schützenvereins Waidmannsheil e.V.
64404 Bickenbach

Stand: 7. März 2008

§ 1 Name und Sitz

Der 1909 gegründete und nach dem Krieg 1957 wiedergegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Waidmannsheil e.V." und hat seinen Sitz in 64404 Bickenbach.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der   Abgabenordnung. Er dient der Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Außerdem dient er der Förderung der sportlichen, körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, der Pflege der sportlichen Kameradschaft und Freundschaft, insbesondere der sportlichen Jugend und Gemeinschaftspflege.        
Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Landessport-bundes Hessen, deren Satzungen er anerkennt

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Jugendmitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Vorschlag von Vorstandsmitgliedern einen ehemaligen ersten Vorsitzenden, der sich um den Verein hervorragende Dienste erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz im Vorstand.
  5. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
  6. Jugendliche bis 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung zusammengefasst.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, daß keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt, der nur schriftlich beim Vorstand für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens bis zum 30. September (Poststempel) per Einschreibebrief zu erklären ist;
  3. durch Ausschluss (siehe I l, Ziffer 2).

Die Mitgliedschaft kann enden:       
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

  1. 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
    oder
  2. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

§ 8 Mitgliedschaftsrechte

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
  2. Jugendmitglieder besitzen das nach dem jeweils gültigen Recht zugestandene Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes oder eines Spartenleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Der Vorstand kann die Mitgliedschaftsrechte ruhen lassen, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Spartenleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 11 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bebtrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
    1. Warnung,
    2. Verweis,
    3.  
  2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
    3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:     
1. der Vorstand (§ 13)       
2. die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a.     dem 1. Vorsitzenden
    b.     dem 2. Vorsitzenden
    c.     dem 1. Rechner
    d.     dem 2. Rechner
    e.     dem l. Schriftführer
    f.      dem 2. Schriftführer
    g.     dem Sportleiter; dem Vertreter des Sportleiters
    h.     dem l. Jugendleiter
    i.      dem 2. Jugendleiter
  2. Vorstand im Sinne des BGB sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der/die Ehrenvorsitzende lt. § 5 hat Sitz im Vorstand.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Nach Möglichkeit sollen nicht mehr als zwei Vorstandsfunktionen einer Person übertragen werden. Ist dies der Fall, dann ist sie bei Beschlussfassung zur Abgabe von nur einer Stimme berechtigt.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
  5. Der Vorstand sollte monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 17).

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder, Ehren- und Jugendmitglieder im Sinne des § 8, Ziffer 2. Sie ist oberstes Organ des Vereins,
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb 3 Monate nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    a.Jahresbericht des Vorstandes und der Spartenleiter
    b. Bericht der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)*
    e. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem Vorstand schriftlich spätestens 7 Tage vor der Versammlung eingereicht werden müssen.
    f. Bestätigung der Spartenleiter
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Anfrages Die schriftliche Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

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* Neuwahlen erfolgen nur alle zwei Jahre (§ 13, Ziffer 2).    
Kassenprüfer sind jährlich zu wählen.

  1. Zur Mitgliederversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den l. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden eingeladen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der Jugendmitglieder regelt sich nach § 8, Ziffer 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
    Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können in begründeten Ausnahmefällen gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
    Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
    Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mitunterschreiben.

§ 15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
    einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der l. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
  2. Der Verein kann einen Vergnügungsausschuss bilden. Dieser hat die Aufgabe, die Veranstaltungen des Vereins auf nicht sportlicher Ebene zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Der Ausschuss ist dem Vorstand verantwortlich. Der l. Vorsitzende ist kraft seines Amtes der Vorsitzende dieses Ausschusses. Er kann einen Vertreter benennen. Der Ausschuss sollte aus 4 Mitgliedern bestehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 17 Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Sparten zusammengefasst. Jede Sparte wird von dem Spartenleiter, der von den Mitgliedern der Sparte auf zwei Jahre gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, geleitet.
    Dem Spartenleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Sparte. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
  2. Sind mehr als drei Sparten gebildet, dann arbeiten die Spartenleiter im Sportausschuss unter der Leitung des Sportleiters zusammen.
  3. Der Sportleiter vertritt die Sparten im Vorstand. Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18 Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden.

§ 19 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder Lun den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden.
  3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 20 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Bickenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 7. März 2